Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Benutzungsordnungen der Norddeutschen Hörbücherei e.V. und Stiftung Centralbibliothek für Blinde
Nachfolgend finden Sie die Benutzungsordnungen beider Hamburger Blindenbüchereien.
Benutzungsordnung der Norddeutschen Hörbücherei e.V.
§ 1 Geltungsbereich
[1] Diese Benutzungsordnung gilt für die Norddeutsche Hörbücherei e.V. Georgsplatz 1, 20099 Hamburg im Folgenden kurz NBH genannt.
§ 2 Ausleihberechtigte
[1] Ausleihberechtigt sind:
- Personen mit Sehbehinderung
- Personen mit Lesebehinderung
- blinde Personen
- Personen mit körperlicher Beeinträchtigung
Voraussetzung ist, dass herkömmliche gedruckte oder digitale Werke nicht im erforderlichen oder gewünschten Umfang gelesen oder gehandhabt werden können.
Die Leistungen können von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie öffentlich-rechtlichen Institutionen genutzt werden, sofern es sich dabei um befugte Stellen im Sinne des § 45c Abs. 3 UrhG handelt.
[2] Aus urheberrechtlichen Gründen ist die Vorlage eines Nachweises über die persönliche Seh- bzw. Lesebehinderung, Blindheit oder körperliche Beeinträchtigung zwingend erforderlich.
[3] Bereitgestellte Medien dürfen ausschließlich seh- oder lesebehinderten, blinden oder körperlich beeinträchtigten Personen, die herkömmliche Medien aufgrund ihrer Behinderung nicht oder nicht ohne weitere Hilfen nutzen können, zur Verfügung gestellt werden.
§ 3 Benutzungsantrag
[1] Der Nutzer muss eine schriftliche Anmeldung einreichen. Die NBH ist berechtigt, sich einen Wohnsitznachweis vorlegen zu lassen. Änderungen der Anschrift sind umgehend mitzuteilen.
[2] Mit der Unterschrift auf der Anmeldung wird die Benutzungsordnung durch den Unterzeichnenden anerkannt.
§ 4 Datenschutz
[1] Auf Grundlage des Hamburgischen Datenschutzgesetzes in seiner aktuellen Fassung werden personenbezogene Daten gespeichert. Zur Vermeidung von Mehrfachlieferungen erklärt sich der Nutzer mit der Führung einer Ausleihhistorie einverstanden.
§ 5 Gebühren
[1] Die Benutzung der NBH ist grundsätzlich gebührenfrei.
§ 6 Ausleihe
[1] Die Hörbücher und die zum Versand verwendeten Medienverpackungen sind Eigentum der NBH.
[2] Die entliehenen Hörbücher dürfen nicht einbehalten oder an dritte Personen weitergegeben werden.
[3] Bei Rücksendungen ist darauf zu achten, dass die Medien wieder ordnungsgemäß in die dazugehörigen Versandverpackungen gelegt werden.
[4] In den mit dem Postvermerk "Blindensendung" gekennzeichneten Versandverpackungen darf keine Schwarzschriftmitteilung transportiert werden.
§ 7 Leihfristen
[1] Die Leihfrist beträgt für Hörbücher 90 Tage.
[2] Auf Antrag können Leihfristen verlängert werden.
§ 8 Sorgfalts- und Schadensersatzpflicht
[1] Der Benutzer hat die Hörbücher sowie die Versandverpackungen sorgfältig zu behandeln. Schäden am Leihgut sind unverzüglich zu melden.
[2] Werden entliehene Hörbücher nicht fristgerecht zurückgegeben, werden diese angemahnt und ggf. in Rechnung gestellt.
[3] Für abhanden gekommene oder beschädigte Werke hat der Benutzer Ersatz zu leisten.
§ 9 Vervielfältigungen
[1] Die Vervielfältigung der barrierefrei aufbereiteten Medien ist in keiner Weise zulässig. Im Übrigen ist es gestattet, Kopien der entliehenen Titel auf persönlichen Endgeräten im Rahmen des geltenden Urheberrechts anzufertigen. Die Kopien sind nach Ablauf der geltenden Ausleihfristen zu löschen.
[2] Die öffentliche Wiedergabe wie auch die öffentliche Zugänglichmachung ist untersagt.
§ 10 Ausschluss von der Benutzung
[1] Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann befristet oder unbefristet, teilweise oder vollständig von der Benutzung ausgeschlossen werden.
[2] Die aus der Benutzung bis zum Ausschluss entstandenen Pflichten bleiben bestehen.
[3] Bei schweren Verstößen ist die NBH berechtigt, anderen Hörbüchereien im Verein Medibus den Ausschluss und seine Begründung mitzuteilen.
[4] Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden.
§ 11 Inkrafttreten
[1] Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.
Benutzungsordnung der Stiftung Centralbibliothek für Blinde
§ 1 Geltungsbereich
[1] Diese Benutzungsordnung gilt für die Stiftung Centralbibliothek für Blinde, Georgsplatz 1; 20099 Hamburg im Folgenden kurz CB genannt.
§ 2 Benutzungsberechtigte
[1] Zur Benutzung der CB sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen zugelassen.
[2] Voraussetzung für die Ausleihe ist die Berechtigung, Pakete als Blindensendung kostenlos erhalten zu dürfen.
§ 3 Benutzungsantrag
[1] Der Nutzer muss eine schriftliche formlose Anmeldung unter Angabe der Anschrift und des Geburtsdatums einreichen. Die CB ist berechtigt, sich einen Wohnsitznachweis vorlegen zu lassen. Änderungen der Anschrift sind umgehend mitzuteilen.
[2] Mit der Anmeldung wird die Benutzungsordnung anerkannt.
§ 4 Datenschutz
[1] Auf Grundlage des Hamburgischen Datenschutzgesetzes in seiner aktuellen Fassung werden personenbezogene Daten gespeichert. Zur Vermeidung von Mehrfachlieferungen erklärt sich der Nutzer mit der Führung einer Ausleihhistorie einverstanden.
§ 5 Gebühren
[1] Die Benutzung der CB ist grundsätzlich gebührenfrei.
§ 6 Ausleihe
[1] Die Blindenschriftbücher müssen schonend behandelt und ordnungsgemäß verpackt zurückgeschickt werden.
[2] Alle Blindensendungen bis zu 7 kg Gewicht sind portofrei.
[3] Die entliehenen Bücher dürfen nicht einbehalten oder an dritte Personen weitergegeben werden.
[4] In den mit dem Postvermerk "Blindensendung" gekennzeichneten Versandverpackungen darf keine Schwarzschriftmitteilung transportiert werden.
§ 7 Leihfristen
[1] Die Leihfrist beträgt im Allgemeinen 14 Tage pro Schriftband und 10 Tage Leihfrist für eine Zeitschrift
[2] Auf Wunsch können Leihfristen verlängert werden.
§ 8 Sorgfalts- und Schadensersatzpflicht
[1] Der Benutzer hat die Bücher sowie die Versandverpackungen sorgfältig zu behandeln. Schäden am Leihgut sind unverzüglich zu melden.
[2] Werden entliehene Bücher nicht fristgerecht zurückgegeben, werden diese angemahnt und ggf. in Rechnung gestellt.
[3] Für abhanden gekommene oder beschädigte Bücher hat der Benutzer Ersatz zu leisten.
§ 9 Ausschluss von der Benutzung
[1] Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann befristet oder unbefristet, teilweise oder vollständig von der Benutzung ausgeschlossen werden.
[2] Die aus der Benutzung bis zum Ausschluss entstandenen Pflichten bleiben bestehen.
[3] Bei schweren Verstößen ist die CB berechtigt, anderen Blindenbüchereien im Verein Medibus den Ausschluss und seine Begründung mitzuteilen.
[4] Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden.
§ 10 Inkrafttreten
[1] Diese Benutzungsordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.