Rechtliche Grundlage

Wir stellen barrierefreie Literatur auf Grundlage der Paragrafen 45b und 45c des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) her:

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__45b.html

"§ 45b Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

(1) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik zum eigenen Gebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln. Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art, die in Sprach- oder Musikwerken enthalten sind. Vervielfältigungsstücke dürfen nur von Werken erstellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh- oder Lesebehinderung rechtmäßigen Zugang hat.

(2) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Sinnesbeeinträchtigung auch unter Einsatz einer optischen Sehhilfe nicht in der Lage sind, Sprachwerke genauso leicht zu lesen, wie dies Personen ohne eine solche Beeinträchtigung möglich ist."

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__45c.html

"§ 45c Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung

(1) Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik vervielfältigen, um sie ausschließlich für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein barrierefreies Format umzuwandeln. § 45b Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Befugte Stellen dürfen nach Absatz 1 hergestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verleihen, verbreiten sowie für die öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige öffentliche Wiedergabe benutzen.

(3) Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen.

(4) Für Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2 hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln:

  1. deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2,
  2. deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt,
  3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes."

Die vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz erlassene Verordnung regelt die Pflichten der befugten Stellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/urhgbefstv/BJNR242300018.html

"§ 1 - Sorgfalts- und Informationspflichten

Eine befugte Stelle im Sinne des § 45c Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes, die die in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen vornehmen will, legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass sie

  1. Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format nur an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne des § 45b Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes oder andere befugte Stellen verbreitet oder ihnen übermittelt oder zugänglich macht;"

Unser Verfahren:

Jede Nutzerin bzw. jeder Nutzer muss ein ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular einreichen, in dem

  • die persönlichen Daten vermerkt sind
  • die Benutzungsordnung anerkannt wird
  • der Nutzung der persönlichen Daten zugestimmt wird
  • der Verpflichtung, die Medien nicht weiterzugeben und zu vervielfältigen, zugestimmt wird
  • eine ärztliche Bestätigung der Seh- oder Lesebehinderung aufgeführt ist.

"2. geeignete Schritte unternimmt, um der unzulässigen Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entgegenzuwirken;"

Unser Verfahren:

  1. Der Nutzer muss mit seiner Unterschrift erklären, dass er unzulässige Vervielfältigungen und Verbreitungen unterlässt.
  2. Die Audio-Dateien der Hörbücher sind mit einem individuellen Wasserzeichen versehen, so dass der Verursacher einer unzulässigen Verbreitung oder Vervielfältigung von uns ermittelt werden kann.

"3. Werke oder andere Schutzgegenstände und deren Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format sorgfältig behandelt und Aufzeichnungen hierüber führt;"

Unser Verfahren:

Im Bibliotheksverwaltungsprogramm sind alle hergestellten barrierefreien Werke aufgezeichnet. Ebenfalls alle Entleihungen an Nutzerinnen und Nutzer und an andere befugte Stellen.

"§ 2 - Auskunftspflichten

(1) Eine befugte Stelle hat Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, Rechtsinhabern sowie befugten Stellen auf Verlangen Auskunft darüber zu geben,

  1. von welchen Werken sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzt und um welche Formate es sich dabei handelt;
  2. mit welchen anderen befugten Stellen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format austauscht."

Unser Verfahren:

Wir veröffentlichen alle bei uns verfügbaren barrierefreien Buchtitel in unseren digitalen Katalogen:

  • auf dieser Website
  • in der IOS und Android App HÖRBÜCHEREI und Blibu NBH&CB
  • im PC-Programm Blibu

Die Einrichtungen sind Mitglied im Dachverband "Mediengemeinschaft für blinde, seh- und lesebehinderte Menschen e.V." www.medibus.info. Der Dachverband führt einen Zentralkatalog aller barrierefreien Medien und veröffentlicht die Informationen auf seiner Website.

Darüber hinaus wird über den Dachverband die Meldung der Werke und die Zahlung der Vergütung gemäß Paragraf 45c Absatz 4 an die Verwertungsgesellschaften WORT getätigt.

"§ 3 - Aufsicht über befugte Stellen

(1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass befugte Stellen den Pflichten nachkommen, die ihnen nach den §§ 1 und 2 obliegen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die befugten Stellen die Pflichten nach den §§ 1 und 2 erfüllen. Sie kann insbesondere von den befugten Stellen jederzeit Auskunft sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen.

(3) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

(4) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

§ 4 - Anzeige bei der Aufsichtsbehörde

(1) Eine befugte Stelle teilt unverzüglich nach Beginn der in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen der Aufsichtsbehörde in Textform den Zeitpunkt des Beginns der Nutzungen und ihre Kontaktdaten mit.

(2) Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste mit allen angezeigten befugten Stellen und veröffentlicht diese barrierefrei auf ihrer Internetseite."

Unser Verfahren:

Wir haben unsere Tätigkeit als befugte Stelle gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt angezeigt und sind auf der Liste der befugten Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz genannt:

Liste der befugten Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz auf dpma.de