Benutzungsordnung der Norddeutschen Blindenhörbücherei e.V.

§ 1 Geltungsbereich

[1] Diese Benutzungsordnung gilt für die Norddeutsche Blindenhörbücherei e.V.
Georgsplatz 1, 20099 Hamburg im Folgenden kurz NBH genannt.

§ 2 Benutzungsberechtigte

[1] Zur Benutzung der NBH sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen zugelassen.

[2] Aus urheberrechtlichen Gründen ist ein Nachweis über die hochgradige Sehbehinderung des Nutzers erforderlich.

§ 3 Benutzungsantrag

[1] Der Nutzer muss eine schriftliche Anmeldung einreichen. Die NBH ist berechtigt, sich einen Wohnsitznachweis vorlegen zu lassen. Änderungen der Anschrift sind umgehend mitzuteilen.

[2] Mit der Unterschrift auf der Anmeldung wird die Benutzungsordnung durch den Unterzeichnenden anerkannt.

§ 4 Datenschutz

[1] Auf Grundlage des Hamburgischen Datenschutzgesetzes in seiner aktuellen Fassung werden personenbezogene Daten gespeichert. Zur Vermeidung von Mehrfachlieferungen erklärt sich der Nutzer mit der Führung einer Ausleihhistorie einverstanden.

§ 5 Gebühren

[1] Die Benutzung der NBH ist grundsätzlich gebührenfrei.

§ 6 Ausleihe

[1] Die Hörbücher und die zum Versand verwendeten Medienverpackungen sind Eigentum der NBH.

[2] Die entliehenen Hörbücher dürfen nicht einbehalten oder an dritte Personen weitergegeben werden.

[3] Bei Rücksendungen ist darauf zu achten, dass die Medien wieder ordnungsgemäß in die dazugehörigen Versandverpackungen gelegt werden.

[4] In den mit dem Postvermerk "Blindensendung" gekennzeichneten Versandverpackungen darf keine Schwarzschriftmitteilung transportiert werden.

§ 7 Leihfristen

[1] Die Leihfrist beträgt für Hörbücher 5 Tage pro 100 Minuten Spielzeit des Hörbuches.

[2] Auf Antrag können Leihfristen verlängert werden.

§ 8 Sorgfalts- und Schadensersatzpflicht

[1] Der Benutzer hat die Hörbücher sowie die Versandverpackungen sorgfältig zu behandeln. Schäden am Leihgut sind unverzüglich zu melden.

[2] Werden entliehene Hörbücher nicht fristgerecht zurückgegeben, werden diese angemahnt und ggf. in Rechnung gestellt.

[3] Für abhanden gekommene oder beschädigte Werke hat der Benutzer Ersatz zu leisten.

§ 9 Vervielfältigungen

[1] Dem Benutzer ist es gestattet, persönliche Kopien der entliehenen Werke zum Abhören auf mobilen tragbaren Geräten mit SD-Karte im Rahmen des geltenden Urheberrechts anzufertigen. Die Kopien sind nach Ablauf der geltenden Ausleihfristen zu löschen.

§ 10 Ausschluss von der Benutzung

[1] Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann befristet oder unbefristet, teilweise oder vollständig von der Benutzung ausgeschlossen werden.

[2] Die aus der Benutzung bis zum Ausschluss entstandenen Pflichten bleiben bestehen.

[3] Bei schweren Verstößen ist die NBH berechtigt, anderen Hörbüchereien im Verein Medibus den Ausschluss und seine Begründung mitzuteilen.

[4] Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden.

§ 11 Inkrafttreten

[1] Diese Benutzungsordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.